Artikel 1 BFG 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1989 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

Millionen Schilling

Ausgaben ....... 531 535,000 70 225,852 601 760,852

Einnahmen ...... 465 408,565 136 352,287 601 760,852

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Abgang ......... 66 126,435 - -

Überschuß ...... - 66 126,435 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1989 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

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