Artikel 1 BFG 1989

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1989

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1989 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

Millionen Schilling

Ausgaben... 527 980,346 70 225,852 598 206,198

Einnahmen.. 461 853,911 136 352,287 598 206,198

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Abgang..... 66 126,435 - -

Überschuß.. - 66 126,435 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1989 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

1. Anlage nicht darstellbar

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 596/1989

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004616

Dokumentnummer

NOR12050533

alte Dokumentnummer

N3198910985A

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