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Artikel 1 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Auslieferungspflicht

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033469

alte Dokumentnummer

N2198346915L

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