Auslieferungspflicht
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033469
alte Dokumentnummer
N2198346915L
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