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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1971

Artikel 1

(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragstaates eingeführt werden, sind von den Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die im Gebiet des anderen Vertragstaates für die Benutzung oder das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern erhoben werden.

(2) Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gebiet eines Vertragstaates geführt werden dürfen und von der Zulassungspflicht befreit sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011417

Dokumentnummer

NOR12147845

alte Dokumentnummer

N9197142659L

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