Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20006029
Dokumentnummer
NOR40101923
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