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Artikel 1 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20006029

Dokumentnummer

NOR40101923

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