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Artikel 1 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 1

Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Weiterführung, Fortentwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038236

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