Artikel 1
Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Weiterführung, Fortentwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20002402
Dokumentnummer
NOR40038236
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