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Artikel 1 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft und den Verpflichtungen gegenüber dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Welthandelsorganisation (WTO) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127440

alte Dokumentnummer

N7199812140U

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