Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft und den Verpflichtungen gegenüber dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Welthandelsorganisation (WTO) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10010079
Dokumentnummer
NOR12127440
alte Dokumentnummer
N7199812140U
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