Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Vertragsparteien die Anerkennung der an den Hochschulen der beiden Vertragsparteien erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
(2) Alle berufsrechtlichen Regelungen der beiden Vertragsparteien bleiben unberührt.
Schlagworte
Ausbildungsabschluss
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005813
Dokumentnummer
NOR40098363
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)