§ 0
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Mongolei
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.06.2008
Unterzeichnungsdatum
31.03.2006
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
StF: BGBl. III Nr. 66/2008 (NR: GP XXIII RV 257 AB 428 S. 46 . BR: AB 7882 S. 753 .)
Sprachen
Deutsch, Mongolisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. Oktober 2006 bzw. 19. März 2008 (eingelangt am 21. März 2008) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Mongolei, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –
in der Absicht, die Zusammenarbeit in den Wissenschaften und den Austausch im Hochschulbereich zu fördern,
vom Wunsch geleitet, den Studierenden in beiden Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern,
in der Absicht, die Zusammenarbeit hinsichtlich der Qualitätssicherung des Hochschulwesens zu fördern,
in der Absicht, den europäischen Bologna-Prozess mit Interesse zu beobachten –
haben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zum Zwecke der Fortführung von Studien oder der Aufnahme weiterer Studien im Hochschulbereich und hinsichtlich der Führung von akademischen Graden Folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005813
Dokumentnummer
NOR30006457
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