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Artikel 19 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1973

Artikel 19

Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten

  1. i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,
  2. ii) die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
  3. iii) die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,
  4. iv) die Kündigungen dieses Übereinkommens.

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