Artikel 18
Kündigung
(1) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Gesetzesnummer
10002269
Dokumentnummer
NOR12029261
alte Dokumentnummer
N2197325396S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)