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Artikel 18 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1973

Artikel 18

Kündigung

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

10002269

Dokumentnummer

NOR12029261

alte Dokumentnummer

N2197325396S

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