Artikel 19
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten
- i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,
- ii) die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
- iii) die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,
- iv) die Kündigungen dieses Übereinkommens.
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