Artikel 19
Aufschub
Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, daß sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039635
alte Dokumentnummer
N2199748885L
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