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Artikel 19 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 19

Aufschub

Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, daß sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039635

alte Dokumentnummer

N2199748885L

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