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Artikel 19 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 19

1. Die Vertragsstaaten haben das Recht, dieses Übereinkommen zu kündigen.

2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.

3. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde in Kraft. Jedoch können Personen, die auf der Basis dieses Übereinkommens ihr Hochschulstudium im Hoheitsgebiet des Staates betreiben, der das Übereinkommen kündigt, den begonnenen Studienabschnitt abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121835

alte Dokumentnummer

N7198613797A

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