Artikel 19
1. Die Vertragsstaaten haben das Recht, dieses Übereinkommen zu kündigen.
2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
3. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde in Kraft. Jedoch können Personen, die auf der Basis dieses Übereinkommens ihr Hochschulstudium im Hoheitsgebiet des Staates betreiben, der das Übereinkommen kündigt, den begonnenen Studienabschnitt abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Gesetzesnummer
10009610
Dokumentnummer
NOR12121835
alte Dokumentnummer
N7198613797A
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