Artikel 19
— Sechstes Kapitel.
Abzeichen.
Artikel 19. Zu Ehren der Schweiz wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund, das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landesfarben gebildet ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der Heere beibehalten.
Indessen sind für die Länder, die an Stelle des Roten Kreuzes den Roten Halbmond oder den Roten Löwen mit Sonne auf weißem Grund bereits als Abzeichen verwenden, diese Wahrzeichen ebenfalls im Sinne dieses Abkommens zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003190
alte Dokumentnummer
N1193624227L
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