Artikel 19
Beitritt eines Nichtmitgliedstaats des Europarats
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten; ein solcher Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einschließlich der Stimmen aller Vertragsstaaten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 53/2005, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10005537
Dokumentnummer
NOR12061043
alte Dokumentnummer
N4198314232L
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