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Artikel 19 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2010

Artikel 19

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

(3) Absatz 1 gilt auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die den Bediensteten der Repräsentanzen der Wirtschaftskammern eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126154

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