Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, auch im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20007116
Dokumentnummer
NOR40126153
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