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Artikel 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2010

Artikel 18

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, auch im anderen Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126153

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