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Artikel 19 DBA – Irland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1968

Artikel 19

Natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschungen oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, welche sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, sind mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044969

alte Dokumentnummer

N3196817860L

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