Artikel 18
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragstaat für einen 183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht übersteigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004030
Dokumentnummer
NOR12044968
alte Dokumentnummer
N3196817859L
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