Artikel 19
Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005554
Dokumentnummer
NOR40092581
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