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Artikel 18 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 18

Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092580

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