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Artikel 19 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 19

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092581

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