Artikel 19
1. Die in der nationalen Abteilung eines teilnehmenden Staates zur Schau gestellten Erzeugnisse müssen in engem Zusammenhang mit diesem Staat stehen (z. B. Gegenstände, die aus seinem Gebiet stammen, oder Erzeugnisse, die von seinen Staatsangehörigen hergestellt wurden).
2. Mit Genehmigung der Generalkommissäre oder der Kommissäre der anderen beteiligten Staaten können jedoch andere Gegenstände oder Erzeugnisse unter der Voraussetzung aufgenommen werden, daß sie lediglich zur Vervollständigung der Schaustellung dienen.
3. Im Falle eines Streites zwischen teilnehmenden Staaten in den im Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird von einem Kollegium der Generalkommissäre oder der Kommissäre der Abteilungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissäre ein Schiedsspruch gefällt. Der Beschluß ist endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR40100463
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