TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 197
Artikel 197
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile andererseits.
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