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Artikel 197 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 197

Artikel 197

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile andererseits.

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