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ARTIKEL 195 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 195

Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels

(1) Die Beratungen des Schiedspanels sind vertraulich. Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.

(2) Die Vertragsparteien sind bei der Abfassung der Berichte des Schiedspanels nicht anwesend. In den Berichten sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen.

(3) Die Berichte des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.

(4) Die Vertragsparteien machen den Bericht des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V gewährleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222143

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