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ARTIKEL 194 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 194

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 173 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen der WTO-Panel und des Berufungsgremiums, die vom in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden „DSB“) angenommen wurden. Die Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222142

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