ARTIKEL 193
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren anfordern. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang V Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222141
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