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ARTIKEL 193 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 193

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren anfordern. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang V Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222141

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