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Artikel 18 Verbot von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2021

Artikel 18

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227456

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