Artikel 18
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20011337
Dokumentnummer
NOR40227456
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