Artikel 18
Depositär
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
- a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
- c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 8, 10 und 13;
- d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15;
- e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
- f) jede Kündigung nach Artikel 17.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10007077
Dokumentnummer
NOR12077091
alte Dokumentnummer
N5199012528J
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