Artikel 17
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10007077
Dokumentnummer
NOR12077090
alte Dokumentnummer
N5199012527J
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