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Artikel 18 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 18

a) Eine Vertragsregierung, die nicht oder nicht mehr Aktionär ist und unter deren Staatsangehörigen sich kein Aktionär der Gesellschaft befindet, kann nach fünfzehn Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten.

b) Der Rücktritt eines Staates, in dem sich der Sitz oder eine Einrichtung der Gesellschaft befindet, wird für diesen Staat erst dann wirksam, wenn der Sitz oder die Einrichtung in einen anderen Staat verlegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055526

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