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Artikel 17 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 17

a) Dieses Übereinkommen wird auf fünfzehn Jahre geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich ohne weiteres um Zeitabschnitte von je fünf Jahren, wenn die Gesellschaft beim Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes noch besteht.

b) Eine über den ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren hinausgehende Verlängerung der Geltungsdauer einzelner oder aller Bestimmungen des Artikels 7 und des Artikels 8 Absätze (a) und (b) erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluß sämtlicher Mitglieder der Sondergruppe, in dem die Dauer dieser Verlängerung festgelegt wird.

c) Dieses Übereinkommen tritt nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055525

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