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Artikel 18 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 18

Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, allerdings nur für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Es tritt für jeden weiteren Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121834

alte Dokumentnummer

N7198613796A

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