Artikel 18
Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und insbesondere jedes Jahr das Verfahren bezüglich der praktischen Handhabung dieser Bestimmungen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146772
alte Dokumentnummer
N9196141958L
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