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Artikel 18 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 18

Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und insbesondere jedes Jahr das Verfahren bezüglich der praktischen Handhabung dieser Bestimmungen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146772

alte Dokumentnummer

N9196141958L

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