ARTIKEL 18
Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den wirtschaftlichen Wettbewerb durch ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.
Schlagworte
Wettbewerbsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246619
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