vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 17 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 17

Technische Handelshemmnisse

(1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Warenhandels zentrale Bedeutung hat.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246618

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)