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ARTIKEL 18 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 18

Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den wirtschaftlichen Wettbewerb durch ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.

Schlagworte

Wettbewerbsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246619

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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