Artikel 18.
Zur Förderung der Touristik und der Reisen der Staatsbürger beider Länder werden sich die beiden Regierungen gegenseitig nach Möglichkeit die vorteilhaftesten Bedingungen, sowohl hinsichtlich der Fahrt als auch der Aufenthaltskosten, insbesondere zugunsten der Jugend gewähren.
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