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Artikel 18. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 18.

(1) Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften des Sendestaates sie hiezu ermächtigen, das Recht,

  1. a) Geburts- und Sterbefälle der Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
  2. b) Eheschließungen und Ehescheidungen zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
  3. c) eine Adoption durchzuführen, wenn der Adoptierende und der Adoptierte Staatsangehörige des Sendestaates sind.

(2) Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach dessen Rechtsvorschriften.

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