Artikel 17.
Die Konsuln haben das Recht,
1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.
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