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Artikel 18 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 18

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den beiden Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzüberganges bedienen.

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